Ergänzend zur Allgemeinen Benutzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18.8.1993 (GVBl.93, S.635-640) gilt Folgendes:
Die Bibliothek im Wissenschaftszentrum Ost- und Südosteuropa wird gemeinsam vom Institut für Ostrecht und dem Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung betrieben. Sie ist eine öffentlich zugängliche, wissenschaftliche Spezialbibliothek, die Literatur zu Geschichte, Wirtschaft, Recht, Politik, Literatur- und Sprachwissenschaft (Slavistik, Finnougristik, Rumänistik, Albanologie), Landeskunde, Gesellschaft, Kultur und Religion aller Länder Ost- und Südosteuropas sammelt.
Bibliotheksordnung
- Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. Beim ersten Besuch ist die Bibliotheksordnung zu unterschreiben.
- Es wird gebeten, sich bei jedem Besuch in das auf der Ausleihtheke ausliegende Besucherbuch einzutragen.
- Die Bibliothek ist Präsenzbibliothek. Die Bücher können im Lesesaal benutzt werden; auf Wunsch werden sie für längeren Gebrauch im Besucherregal aufbewahrt. Wochenendausleihen von maximal fünf Titeln sind von Freitag 12.00 Uhr möglich, wenn die Bücher bis Montag 12.00 Uhr zurückgebracht werden; ausgenommen davon sind Zeitschriften sowie die Bestände des Instituts für Ostrecht.
- Für die Vervielfältigung steht ein Buchscanner zur Verfügung. Seine Benutzung ist kostenlos.
- Mäntel, Taschen und sonstige zum Arbeiten nicht notwendige Gegenstände sind in der Garderobe zu lassen. Dort stehen Münzschließfächer zur Verfügung. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen. Die Kontrolle von Taschen der Benutzer*innen beim Verlassen der Bibliothek liegt im Ermessen der Bibliotheksaufsicht.
- Im Leseraum wird um Ruhe gebeten.
- Das Betreten der Magazine ist nicht gestattet.
- Der/die Benutzer*in verpflichtet sich, die Einrichtungen und Bestände der Bibliothek schonend zu behandeln. Er/sie haftet für alle durch ihn/sie entstandene Schäden.
- Katalogkarten dürfen nicht aus den Kästen herausgenommen werden.
- Verstöße gegen die Bibliotheksordnung können den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss von der Benutzung zur Folge haben.